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Mietvertrag

Zwischen

Herrn / Frau Vorname / Name : ___________________________________________

Strasse / Hausnummer : _______________________________________________

PLZ / Wohnort :  ______________________________________________________

Personalausweisnummer : _____________________________________________

im folgenden Mieter genannt

und dem

Illusion Event Club GmbH

Herner Strasse 22

45699 Herten

im folgenden Vermieter genannt,

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

1.Mietzeit

Der Vermieter vermietet dem Mieter die zum „Illusion Event Club GmbH“ gehörenden Räume in Herten

am _______________ den _______________ bis_______________ den _______________

in der Zeit von __________ Uhr am _______________ bis __________ Uhr am _______________

für eine Abendveranstaltung mit max. 200 Personen.

Bezeichnung / Beschreibung der Veranstaltung: ______________________________

Beginn der Veranstaltung um _______________ Uhr

Ende der Veranstaltung um _____________ Uhr

Dabei ist der Mieter der Veranstalter.

Die Mietzeit endet nach Ablauf der vereinbarte Mietzeit automatisch.

Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis
nicht als verlängert, § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Mietpreis/ Getränkepauschale

Raummiete inkl. Nebenkosten* _______________ Euro Summe brutto _______________ Euro

Im Preis sind folgende Leistungen enthalten:

Die Nutzung

1 des Clubs, inkl. Barbereich, Tresen mit Zapfanlage, Garderobe und Toiletten

2 der Licht- und Tonanlagen

3 der kompletten Ausstattung des Illusion Event Club mit Mobiliar wie Stehtischen, Barhockern

4 der zugewiesenen Parkplätze

*Strom, Heizkosten und sonstige Betriebskosten i.S. Betriebskostenverordnungsowie die Nutzung der vorhandenen technischen Ausstattung.
Bei Nutzung der Zapfanlage werden die Getränke für die Zapfanlage obligatorisch vom Vermieter nach Absprache geliefert und dem
Mieter gesondert berechnet (vgl. Anlage 1, Ziffer 2.1.).

3. Sicherheitsleistung

Wird Keine erhoben.
NUR eine Vorrauszahlung der Miete und 50% der bereitgestellten Waren.

4. Fälligkeit und Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen für diesen Vertrag:
Die Miete, Mietnebenkosten und Kaution sind vom Mieter 7 Tage vor der Veranstaltung auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

Kontodaten des Vermieters: Konto-Nr.: _______________ BLZ.: _______________ Bank: _______________________________

Bei Überschreitung der Nutzungszeiten erhöhen sich die Kosten entsprechend.
Gebühren und Abgaben sowie Entgelte für Genehmigungen, Kassen- und Bedienungspersonal und GEMA sind in den Mietsätzen nicht enthalten und vom Mieter zu tragen.

Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter die Restzahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist überwiesen hat.

Schadensersatzansprüche des Vermieters werden dadurch nicht berührt.

Tritt der Mieter vom Vertrag zurück und können die Räume nicht anderweitig vermietet werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter den vorher vereinbarten Betrag zu verlangen.

Werden vom Vermieter besondere, in diesem Vertrag nicht vorgesehene Arbeitsleistungen übernommen, so behält er sich ausdrücklich die Nachberechnung vor.

5. Zustand und Mängel der Mietsache

Der Vermieter übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat.

Eventuelle Beanstandungen sind dem Vermieter sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht geltend gemacht werden. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz
wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel von dem Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet worden ist.

Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung bleibt unberührt. Mietminderung und Aufrechnung gegenüber dem Mietanspruch des Vermieters sind ausgeschlossen, wenn und solange die
Forderungen des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Der Vermieter kann nach Abschluss dieses Vertrages fristlos kündigen, wenn
a) der Mieter die vereinbarte Miete und Nebenkosten nicht rechtzeitig entrichtet, b) vom Mieter der Nachweis über die Erfüllung der in Punkt 8. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen auf Verlangen des Vermieters nicht erbracht wird, c) dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen widerspricht. d) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist, e) die vermieteten Räume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können, f) an der Nutzung der Räumlichkeiten ein dringendes Interesse der Einrichtung bzw. ein öffentliches Interesse besteht.
Dem Mieter erwächst in solchen Fällen kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

6. Nutzung der Mietsache

Die Räume werden vom Vermieter entsprechend dem Mietvertrag bereitgestellt.

Die Nutzung der Mietsache ist nur zu dem in § 1 genannten Zweck für max. 200 Personen erlaubt.

Eine Änderung des Nutzungszweckes oder die Unter- oder Weitervermietung ganz oder teilweise durch den Mieter ist ausgeschlossen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, gleiches gilt für die Anbringung von Werbeanlagen.

Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen der Räume dürfen nur nach erfolgter Einweisung durch den Vermieter in Betrieb genommen und bedient werden.
Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet der Vermieter nicht.

Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen usw. nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in die gemieteten Räume einbringen.
Bei der Einbringung sind die feuer- und sicherheitspolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Für alles eingebrachte Gut haftet der Mieter selbst.

Vom Mieter eingebrachte Geräte und Anlagen müssen den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheitsbestimmungen
entsprechen (z.B. VDE-Vorschriften, DIN- und Unfallverhütungsvorschriften usw.).
Der Anschluss dieser Geräte und Anlagen an die hauseigene Versorgung sowie die Überprüfung der Anschlusswerte auf Übereinstimmung, liegen in der Verantwortung des Mieters.

Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden.
Der Aufbau ist nur ab dem vereinbarten Zeitpunkt gestattet. Der Abbau muss bis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet sein. Ist der Abbau bis zu dieser Zeit nicht beendet oder ist offensichtlich
damit zu rechnen, dass der Abbau bis zu dieser Zeit nicht beendet sein wird, ist der Vermieter berechtigt, die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen bzw. eine
Mietnachberechnung vorzunehmen.

Der in dem Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten,
Einladungen usw. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht aber zwischen Besucher oder
anderen Dritten und dem Vermieter.

Die Vermietung wird erst nach Abschluss des Vertrages verbindlich.
Die in diesem Vertrag bezeichneten Räume werden nur bereitgestellt, wenn dieser vom Mieter unterschriebene Vertrag spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung bei dem Vermieter vorliegt.
Aus Terminvornotierungen kann der Mieter keinerlei Rechtsansprüche herleiten.

Aus der Vermietung zu bestimmten Zeitpunkten kann kein Anspruch auf Vermietung zu künftigen gleichen Zeitpunkten hergeleitet werden.
Der Mieter übernimmt hinsichtlich des Mietgegenstandes die Verkehrssicherungspflicht. Er verpflichtet sich insbesondere auf und vor dem Grundstück erforderlichenfalls die Gehwege und
Zugänge zum Club und zu den Parkplätzen von Schnee und Eis freizuhalten bzw. zu streuen. Der Mieter verpflichtet sich zum Schutz der Abend- und Nachtruhe (20.00 – 7.00 Uhr) der Anwohner
sicherzustellen, dass von der Veranstaltung selbst und von den Teilnehmern der Veranstaltung keinerlei ruhestörender Lärm verursacht wird.
Das gilt insbesondere bei der An- und Abfahrt und bei Aufenthalt außerhalb des Clubs. Die Kontrolle zur störungsfreien Abwicklung des Publikumsverkehrs vor Beginn der Veranstaltung, während
und nach der Veranstaltung ist vom Mieter in ausreichendem Maße sicherzustellen.
Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung usw. wird ausdrücklich hingewiesen.

7. Rückgabe der Mietsache

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.
Er hat die Mietsache in jedem Fall aufgeräumt und besenrein zurückzugeben. Alle vom Mieter eingebrachten Getränkeverpackungen (Flaschen ect.) sowie sämtlicher anfallender Müll sind
aus dem Mietraum zu entfernen. Die Theken sind abgewischt und sauber zu übergeben, die Glasausstattung ist gespült zu übergeben.

Sollte der Mieter eine Komplettreinigung wünschen, werden alle anfallenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten vom Vermieter erledigt. Ausgenommen sind grobe Verunreinigungen, welche
dem Vermieter oder dessen Mitarbeitern nicht zumutbar sind (Erbrochenes ect.) Falls der Mieter die Endreinigung selbst vornimmt, hat er die Räume inkl. Ausstattung und Zubehör vor Rückgabe
gehörig zu reinigen.

Alle eventuell ausgehändigten Schlüssel sind dem Vermieter zu übergeben.

Bei Rückgabe der Mietsache ist vom Mieter ein Abnahmeprotokol zu unterzeichnen, in welchem evtl. Schäden Schriftlich festzuhalten sind.
Zerbrochene und beschädigte Gläser werden lt. Tabelle in Anlage 1 dem Mieter in Rechnung gestellt.(vgl. Anlage 1).

8. GEMA Gebühren und sonstige Abgaben, Genehmigungen

Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist auf Verlangen des Vermieters vor der Veranstaltung nachzuweisen.

Musikaufnahmen sowie Musik-Aufführungsgenehmigungen bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch die GEMA.

Falls die Feuerwehr den Einsatz einer Brandwache für erforderlich hält, trägt der Veranstalter die berechneten Gebühren.

Evtl. anfallende Beiträge zur Künstlersozialversicherung und Auslandsteuer, sowie deren Anmeldung übernimmt ebenfalls der Mieter.

Bei Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Geschäften in den Mieträumen, verpflichtet sich der Mieter weiter, seine Umsätze dem zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß zu melden.

Alle behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung werden vom Mieter erbracht, einschließlich Feiertagsregelung etc..

Der Vermieter haftet nicht, wenn eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen, die nicht die Beschaffenheit der Mietsache oder deren Lage betreffen, nicht erteilt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen er dem Vermieter auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice und der Prämienquittung nachzuweisen hat.

9. Betretungsrechte des Vermieters

Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache jederzeit auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.

Während der Veranstaltung führt der Vermieter bzw. die Leitung im Hause die Aufsicht über die überlassenen Räume.
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

10. Haftung für Schäden

Im einzelnen haftet der Mieter:
a) für alle Beschädigungen des Gebäudes einschließlich sämtlicher zum Gebäude gehörenden Einrichtungen und Außenanlagen, , die er selbst,
seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus seinem Bereich verursachen,
b) für Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von fremden Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden,
c) für Schäden, die durch verspätete Rückgabe der Mietsache und dadurch entstehen, dass Veranstaltungen anderer Veranstalter nicht, oder nicht wie geplant, durchgeführt
werden können.
d) für jeden unmittelbaren und mittelbaren Schaden der im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen die vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere gegen die
Lärmschutzvorschriften entsteht.
e) für alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Mieter verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung
selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften, dieser Mietbedingungen oder Unaufmerksamkeit zustoßen.
f) für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der zugelassenen Höchstbesucherzahlen ergeben,
g) für alle Folgen, die sich aus einer Nichtbeachtung des Punkt 6. dieses Vertrages ergeben. Die Haftung tritt ein, gleichgültig , ob der Schaden vom Mieter, von Besuchern der Veranstaltung
oder von Dritten oder ob der Schaden während der Mietzeit oder, im weitesten Sinne mit der Veranstaltung zusammenhängend, auch außerhalb der Mietzeit oder ob der Schaden mit oder
ohne Verschulden verursacht worden ist.
Der Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Versicherungsvertrag ist auf Verlangen dem Vermieter vorzulegen.

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf mangelnder Beschaffenheit der vermieteten Räume und des vermieteten Inventars beruhen und schuldhaft verursacht sind.

Für Kleidung oder sonstige mitgebrachten Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung sowie Verwahrungspflicht. Der Vermieter haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge.

Das Parken auf dem Grundstück des Hauses ist nur auf den zugewiesenen Parkplatzen gestattet.

Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese lagern auf Gefahr des Mieters in den gemieteten Räumen.
Spätestens mit Beendigung der Mietzeit sind diese Gegenstände unverzüglich und vollständig zu entfernen.

Der Vermieter haftet auch nicht für solche Schäden, die nach der Mietzeit an den eingebrachten Gegenständen des Mieters entstehen.

Alle Rechte und Pflichten für eine Veranstaltung liegen beim Mieter, der dem Vermieter auch von Schadenersatzansprüchen Dritter, freizuhalten hat.

Bei Rückgabe der Mietsache ist der Mietgegenstand mit dem Vermieter abzunehmen. Evtl. Schäden sind in einem Protokoll festzuhalten.

11. Zusatzvereinbarungen

Die Anlage 1 und das Übergabe- und Abnahmeprotokoll sind Bestandteile dieses Vertrages.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsvereinbarungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden Vermieter und Mieter eine solche suchen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.

 

Herten, den _____________________

 

 

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(Vermieter)                                                                                                      (Mieter)

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 11. Oktober 2009 um 16:29 Uhr
 

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